Wir haben es geschafft!

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Die Wertigkeit der beruflichen Bildung wurde in Sachsen-Anhalt um einen Meilenstein angehoben. Vorgesehen ab dem 01.03.2020 dürfen Bauanträge für Ein- oder Zweifamilienhäuser, Autoüberdachungen, Gauben, Anbauten oder kleine Gewerbeeinheiten von Meistern, Technikern und ungelisteten Bauingenieuren beim Bauamt eingereicht werden.

Damit darf 30 Jahre nach der Wende gelerntes und geprüftes Wissen, wie in den meisten alten Bundesländern, angewendet werden. Die gelebte Vollendung der Wiedervereinigung ist dadurch ein kleines Stück weiter vorangeschritten. Doch leider haben unsere Kritiker am Ende noch ganze Arbeit geleistet, näheres dazu unten.

Aber dennoch, die geänderte Bauordnung ist deutschlandweit einzigartig und hat auf alle weiteren Länder Signalwirkung. Für Politiker, die sich für die „Kleine Bauvorlage“ eingesetzt haben, war die Debatte ein sehr großer Kraftakt. An dieser Stelle möchten wir dafür Respekt und einen sehr großen Dank aussprechen. Chapeau!

Für Bauwillige erhöht sich nun der Personenkreis um diejenigen, die Bauvorlagen einreichen können. Damit erhöhen sich die Angebotsvielfalt und die jeweiligen Fachkompetenzen vor Ort.

Alle Anstrengungen haben zum Erfolg geführt.
Vielen herzlichen Dank an alle Unterzeichner, Unterstützer und die Personen im Hintergrund.
 
 
Videos und Gesetzestexte zur zurückliegenden Landtagsdebatte finden Sie hier.

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Kritiker haben am Ende ganze Arbeit geleistet!

… kurz und knapp.
 
1. Bauingenieure mit aber auch ohne Berufspraxis, also direkt nach dem Studium, kommen hinzu.

2. Für Techniker und Meister u.a. besteht eine generelle Versicherungspflicht. Dies gilt selbst beim Bau der eigenen Gaube oder dem Anbau, wohingegen bei Architekten keine und bei gelisteten Ingenieuren auf Antrag keine Versicherungspflicht besteht.*

3. Zudem wurden die bautechnischen Nachweise (§ 65), die unstrittig lehr- und prüfungsrelevant sind, nicht mit aufgenommen. Obwohl diese in allen Bundesländern mit „kleiner Bauvorlage“ enthalten sind und weiterhin der § 53 besagt, daß bei nicht ausreichender Kompetenz ein Fachplaner hinzu gezogen werden muß.

4. Weitere Diskrepanzen bestehen gegenüber den staatlich geprüften Technikern aus dem Denkmal- und Altbaubereich.

Die genannten Punkte wurden als Einwände leider zu spät erkannt und eingebracht. Sie sind vorerst zu akzeptieren und bei der nächsten Novellierung der Bauordnung einzubringen.

* Quellenangabe

Architektenkammer:
Satzung § 4
Ingenieurkammer:
Satzung § 4
Berufsordnung, Artikel 8
Mitgliedsantrag, Anlage 6
 
 
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